Unionsliste

Lebensmittelenzyme - Sicherheitsbewertung - gemeinsame Unionsliste

                                        Abgeschlossene Sicherheitsbewertungen von Lebensmittelenzymen

Lebensmittelenzyme sicherheitswertet bis 2023

                                                                                                                          Stand 31.12.2023

Antragstellung - Dossier - Sicherheitsbewertung


Die ► VO (EG) Nr. 1331/2008 sieht ein einheitliches Verfahren zur Sicherheitsbewertung (Risikobewertung) und zur Zulassung (Risikomanagement) auch für Lebensenzyme vor. Die Risikobewertung wird von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) durchgeführt, während das Risikomanagement der Kommission (unter Mitwirkung der Mitgliedsstaaten, Ständiger Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit) obliegt. Alle Lebensmittelenzyme, die den Anforderungen aus ► VO (EG) Nr. 1332/2008 erfüllen (Art. 6) und als sicher bewertet wurden, sollen in eine Gemeinschaftsliste (heute Unionsliste) aufgenommen werden. Nach Veröffentlichung der Unionsliste dürfen nur noch Lebensmittelenzyme verwendet werden, die hier gelistet sind ((VO (EG) Nr. 1332/2008, Art. 4 und Art. 5)). Für die Aufnahme in der Gemeinschaftsliste können (müssen) „interessierte Parteien“, d. h. Inverkehrbringer von Lebensmittelenzymen einen Antrag stellen (Art. 17, Abs.2). Antrag bedeutet hier einen Zulassungsantrag stellen, der Daten für die Risikobewertung und für das Risikomanagement enthält. Die Verordnungen legen nur die Grundsätze für die Verfahren dar, daher wurden entsprechende Durchführungsverordnungen für die notwendigen Daten eines Antrages erlassen. 

Antragstellung - Enzymdossier


Mit ► Durchführungsverordnung (EU) Nr. 234/2011 wurden Vorgehen und Vorgaben für das Einreichen von Anträgen zur Aufnahme von Stoffen in die Gemeinschaftsliste nach dem FIA-Package geregelt. Für die Enzyme konnten ab 11.09.2011 Anträge („Enzym-Dossiers“) bei der Kommission eingereicht werden konnten. Die Kommission überprüft zunächst die Anträge auf Vollständigkeit entsprechend VO (EU) Nr. 234/2011 und leitet sie an die EFSA weiter. Die EFSA hat dann 30 Arbeitstage Zeit zur Sichtung, ob die eingereichten Unterlagen eine Sicherheitsbewertung erlauben. Im positiven Fall kann dann die EFSA „offiziell“ mit dem Verfahren beginnen, im negativen Fall wird der Antrag über die Kommission an den Antragsteller zurückgewiesen. Mit in Krafttreten der VO (EU) 234/2011 war die Zeit für das Einreichen von Zulassungsanträgen bis zum 11.09.2013 begrenzt.

Sehr schnell zeigte sich, dass diese Befristung viel zu eng war und mit ► Verordnung (EU) Nr. 1159/2012 wurde nun diese Zeit bis zum 11. März 2015 verlängert. Bis dahin müssen Anträge auf bislang kommerzialisierte Enzyme eingegangen sein. Diese Enzyme werden in ein vorläufiges Register aufgenommen Alle Enzyme, die dann von der EFSA hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Unbedenklichkeit positiv bewertet wurden, werden in die Unionsliste aufgenommen. 

                                       Zeitfenster für Abgabe von Zulassungsanträgen und und Erstellung der Unionsliste

Bis zum Stichtag 11.03.2015 wurden ► 301 Anträge / Enzymdossiers von 60 Antragstellern bei der Kommission eingereicht. Sieben Antragsteller zeichnen allein für 182 Anträge verantwortlich. Inzwischen wurden 11 Anträge zurückgezogen. 136 Anträge beziehen sich auf Lebensmittelenzyme aus nicht gentechnisch veränderte Mikroorganismen, 127 Anträge auf Lebensmittelenzyme, die mit Hilfe von gentechnisch veränderter Mikro-Organismen gewonnen wurden, und 38 auf Lebensmittelenzyme aus Pflanzen oder Tieren. Bei letzteren Lebensmittelenzymen kann nach VO (EU) Nr. 562/2012 die Toxizitätsprüfung entfallen oder reduziert werden. Unter den Anträgen  aus Nicht-GMMO befinden sich auch 22 Sammelanträge, dies bedeutet von mehreren Enzymherstellern wurde ein gemeinsamer Antrag für ein Lebensenzym eingereicht.


Bis zur Sicherheitsbewertung aller verbliebenden Enzyme bleibt die Unionsliste offen. Die im April 2020 von der Kommission veröffentlichte Enzymliste ►“Register of food enzymes to be considered for inclusion in the Union List” gibt nur wieder welche Lebensmittelenzyme in die Unionsliste eingetragen werden könnten; sie hat nur informativen Charakter. Die Liste enthält 298 Einträge. Aus ihnen ist aber nicht erkennbar, welche Lebensmittelenzyme bereits von der EFSA bewertet wurden und wie das Ergebnis der Sicherheitsbewertung ausgefallen ist. Die Liste enthält noch Lebensmittelenzyme, die vom wissenschaftlichen Ausschuss der EFSA als nicht sicher bewertet wurden.


Auch nach dem 11.03.2015 werden noch neue Lebensmittelenzyme zur Marktreife entwickelt, aber diese Enzyme müssen dann bevor sie in Verkehr gebracht werden dürfen den Zulassungsprozess durchlaufen und in die erweiterte Unionsliste aufgenommen werden.



Einschub:

Sicherheitsbewertung - Risikobewertung

Enzyme werden bereits seit langem in der Lebensmittelverarbeitung /Veredlung von Rohstoffen verwendet. Durch die orale Aufnahme von solchen Enzymen durch den Verzehr von diesen bearbeiteten Lebensmitteln wurde bislang nicht über gesundheitliche Beeinträchtigungen berichtet. Eine Ausnahme bilden hier mögliche allergische Reaktionen auf die Enzymproteine. Als Proteine weisen auch Lebensmittelenzyme keine besonderen toxikologischen Gefährdungspotentiale auf. Warum werden dennoch Risikobewertungen gefordert? In aller Regel sind Lebensmittelenzyme keine hoch aufgereinigten Proteine bzw. Einzelsubstanzen. In der Regel sind sie Gemische. Bei Enzymen, die während der Fermentation in das Kulturmedium sezerniert werden, werden sie in einer formulierten konzentrierten Form des Kulturmediums vertrieben. Sie enthalten alle Substanzen, die während der Fermentation in das Kulturmedium (die Fermentationsbrühe) gelangt sind. Beispielsweise können dies Schwermetalle aus dem Fermenter oder Toxine, die die Produktionsorganismen während der Fermentation abgeben, sein. Aber auch notwendigerweise zugesetzte Antischaummittel können ein Gefährdungspotential aufweisen. 

Als generelle Sicherheitsaspekte können angesehen werden:

Bedenken aus Grund der Enzymquelle

Tier, Pflanze, Mikroorganismus, GVO, GMMO

Effekte aus der Enzymwirkung mit Lebensmittelinhaltstoffen

Exposition von Konsumenten

Menge des Enzyms/Beiprodukten im Lebensmittelendprodukt

Verzehrsmengen und Frequenz

Toxizität

Enzym / Beiprodukten im Lebensmittelenzyme

         Allergenität / Unverträglichkeitsreaktionen


Aus der Wissenschaft und Wirtschaft existieren Vorschläge zur Sicherheitsbewertung von Enzymen. Ebenso haben von internationalen Organisationen wie die JECFA oder der FAO/WHO Richtlinien zur Sicherheitsbewertung erarbeitet. 1992 veröffentlichte der wissenschaftliche Lebensmittelausschuss der EG (SCF) Leitlinien zur Bewertung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Enzymen. Mit der Verabschiedung der Enzymverordnung bestand für die EFSA die Notwendigkeit eine Leitlinie zu den vorzulegenden Daten zu erarbeiten, die sie für eine Sicherheitsbewertung für notwendig erachtet. Die Leitlinie ( ► Guidance on the submission of a Dossier on Food Enzymes for Safety Evaluation by the Scientific Panel of Food Contact Materials, Enzymes, Flavourings and Processing Aid und  Explanatory Note for the Guidance of the Scientific Panel of Food Contact Materials, Enzymes, Flavourings and Processing Aids (CEF) on the Submission of a Dossier on Food Enzymes.) umfasst neben den verwaltungsmäßigen Daten sechs Hauptelemente. 

Daten zu dem Enzym und zwar neben den enzymatischen Eigenschaften auch eine weitgehende chemische und physiko-chemische Analyse werden im 1. Element verlangt. Letzteres umfasst auch Nachweise zu möglichen Gehalten an Schwermetallen oder mikrobiellen Toxinen und Informationen zur Reinheit (Einheitlichkeit) des Enzyms. Das 2. Element fragt nach der Enzymquelle und gegliedert ob das Enzym aus einem Tier, einer Pflanzen, einem höheren Pilz oder aus einem Mikroorganismus gewonnen wurde. Diese Informationen sind notwendig, um den Übergang möglicher gesundheitsgefährdender Stoffe aus den Organismen in das Isolat des Lebensmittelenzyms während der Extraktion oder Fermentation abschätzen zu können.

Im engen Zusammenhang dazu steht Element 3: Informationen über die Fermentation und den Gewinnungsprozess. Element 4 ergibt sich bereits aus den gesetzlichen Vorgaben. Die Notwendigkeit des Enzyms für den spezifischen Zweck muss hinreichend begründet werden und die vorgesehenen Einsatzbereiche muss dargelegt werden. Hieraus kann dann wie im Element 5 gefordert, einerseits die Exposition von Verbrauchern mit dem entsprechenden Enzym abgeleitet werden und anderseits lassen sich Rückschlüsse auf den Verbleib des Enzyms während des Verarbeitungsprozesses des Lebensmittels machen.

Element 6 beinhaltet die toxikologischen Untersuchungen einschließlich Aussagen (Informationen) zu einem möglichen allergenen Potenzial des Enzymproteins. Für die toxikologischen Untersuchungen werden zwei in vitro-Tests zur Genotoxizität und eine 90-Tage-Fütterungsstudie vorgeschlagen. Aus dem Fütterungsversuch soll auch der "No-Observed-Effect-Level" (NOEL) oder der "No-Observed-Adverse-Effect-Level" (NOAEL) ermittelt werden. Hieraus soll dann wiederum die die Sicherheitsspanne ("margin of exposure MOE") berechnet werden, der Abstand zwischen Dosis ohne negative Wirkung im Tierversuch und der erwarteten ernährungsbedingten Exposition von Verbrauchern.

Bei positiven Ergebnissen aus den Tests auf Genotoxizität müssen zusätzliche in vivo Untersuchungen durchgeführt werden. Wichtig ist, dass für die toxikologischen Untersuchungen kein speziell aufbereitetes Enzymisolat verwendet werden darf, sondern es muss ein repräsentatives Lebensmittelenzym für diese Produktion sein.


Enzymproteine können allergische Reaktionen auslösen. Aber bislang gibt es keine validierten in vitro Methoden mit denen das allergische Potential eines Proteins hinreichend bewertet werden kann. Hinweise auf ein mögliches allergenes Potential können Vergleiche der Aminosäuresequenz des zu bewertenden Lebensenzyms mit denen bekannter Allergene und durch Verdaulichkeitsstudien mit Pepsin abgeleitet werden. 

Für Enzyme, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen gewonnen werden, sind keine besonderen oder zusätzlichen Sicherheitsbewertungen vorgesehen; jedoch müssen die Produktionsorganismen den Sicherheitsanforderungen aus den Leitlinien für gentechnisch veränderte Mikroorganismen entsprechen. Die Lebensmittelenzyme müssen frei vom dem lebenden GVO-Produktionsstamm sein und dürfen keine rekombinanter DNA enthalten. Nur unter diesen Bedingungen können Lebensmittelenzyme nach den FIAP-Verordnungen zugelassen werden. Andernfalls müssten sie nach der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG bewertet und zugelassen werden. 


Abweichungen von den vorgeschlagenen toxikologischen Untersuchungen sind in begründeten Fällen möglich; z.B. für Enzyme, die bereits eine lange und sichere Tradition in der Lebensverarbeitung (Lab-Enzyme) aufweisen oder Enzyme aus Mikroorganismen, die den QPS-Status aufweisen, können die toxikologischen Untersuchungen reduziert oder ganz entfallen. In der Leitlinie der EFSA waren diese Abweichungen möglich, sie wurden aber mit Verabschiedung der Kommissionsverordnung 562/1012 (17) nun gesetzlich festgelegt. Toxikologische Untersuchungen können nun entfallen, wenn Lebensmittelenzyme aus essbaren Teilen von Pflanzen oder Tieren extrahiert und bei aus Mikroorganismen mit QPS-Status fermentativ gewonnen werden. Zusätzlich wurde auch eine Gruppensicherheitsbewertung von Enzymen unterschiedlicher Hersteller möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass die Enzyme dieselbe katalytische Wirkung aufweisen, aus derselben Quelle (essbarer Teile einer Pflanzen, eines Tieres oder einem speziellen Mikroorganismus mit QPS-Status) stammen und im Wesentlichen identischen Verfahren gewonnen werden. Ferner ist eine Gruppierung von Enzymen möglich, die aus Mikroorganismen gewonnen worden, die bereits nach den SCF-Leitlinien bewertet wurden und von Dänemark oder Frankreich zugelassen sind.


Für Enzyme, die mit Hilfe  gentechnisch veränderten Organismen gewonnen werden, ist keine Gruppierung möglich; es immer für jedes Enzym ein separater Antrag eingereicht werden. Ebenso sind die Erleichterungen in den toxikologischen Tests für diese Enzyme nicht vorgesehen. 

Referenzen:


Bei allen Anmeldungen / Einreichungen von Dossiers muss nun die Transparenz-Verordnung beachtet werden.


Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung im Bereich der Lebensmittelkette und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 2065/2003, (EG) Nr. 1935/2004, (EG) Nr. 1331/2008, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) 2015/2283 und der Richtlinie 2001/18/EG ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1–28.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019R1381&from=DE

 


EFSA-Leitlinien:



        NEU:


CEP Panel (2021): Scientific Guidance for the submission of dossiers on Food Enzymes.

EFSAJournal 2021;19(10):6851, 37 pp. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6851

https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/pdf/10.2903/j.efsa.2021.6851

 

EFSA: Food improvement agents applications: Tools

Food Enzyme Intake Model

https://www.efsa.europa.eu/sv/applications/food-improvement-agents/tools#food-enzyme-intake-model


EFSA (European Food Safety Authority2021.Outcome of the public consultation and other activities to update the scientific guidance for the

submission of dossiers on food enzymes. EFSA supporting publication 2021:EN-6850. 68 pp. doi: 10.2903/sp.efsa.2021.EN-6850

https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/pdf/10.2903/sp.efsa.2021.EN-6850

 

EFSA (2021): EFSA statement on the requirements for whole genome sequence analysis of microorganisms intentionally used in the food chain

https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2021.6506


EFSA (2020): Guidance of the Scientific Panel of Food Contact Material, Enzymes, Flavourings and Processing Aids (CEF Panel) on the

submission of a Dossier on Food Enzymes. This guidance was published on 24 May 2013, replacing the earlier version published on 23 July 2009. The present revision was endorsed by the Panel on Food Contact Materials, Enzymes and Processing Aids (CEP) on 9 September

2020 Endorsement date9 September 2020; Implementation date27 March 2021

https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/pdf/10.2903/j.efsa.2009.1305



EFSA (2009): Guidance of EFSA prepared by the Scientific Panel of Food Contact Material, Enzymes, Flavourings and Processing Aids

on the Submission of a Dossier on Food Enzymes. EFSA Journal 2009;7(8):1305, 26 pp. | https://doi.org/10.2903/j.efsa.2009.1305

https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2009.1305


EFSA (2014): Explanatory Note for the Guidance of the Scientific Panel of Food Contact Materials, Enzymes, Flavourings and Processing Aids

(CEF) on the Submission of a Dossier on Food Enzymes. EFSA supporting publication 2014: EN-579. 22 pp.

https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/sp.efsa.2011.EN-579


EFSA (2007): Opinion of the Scientific Committee related to uncertainties in dietary exposure assessment.

EFSA Journal 2007;5(1):438, 54 pp. | https://doi.org/10.2903/j.efsa.2007.438


EFSA (2011): Use of the EFSA Comprehensive European Food Consumption Database in Exposure Assessment.

EFSA Journal 2011;9(3):2097, 34 pp. | https://doi.org/10.2903/j.efsa.2011.2097


EFSA (2016): Liu Y, Andryszkiewicz M, Roncancio Peña C,. Outcome of a public consultation on the CEF Panel’s draft Statement on

‘Exposure Assessment of Food Enzymes’. EFSA supporting publication 2016: EN-1106. 23 pp. | doi:10.2903/sp.efsa.2016.EN-1106

https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/sp.efsa.2016.EN-1106

 

EFSA CEF Panel (2016): Panel statement on the exposure assessment of food enzymes.

EFSA Journal 2016;14(11):4581, 9 pp. |https://doi. org/10.2903/j.efsa.2016.4581

 and Annex B – Process-specific technical data used in exposure assessment of food enzymes (Available online: https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/action/downloadSupplement?doi=10.2903%2Fj.efsa.2016.4581&file=efs24581-sup-0001-Annex_B.pdf


EFSA BIOHAZ Panel (2017): Scientific Opinion on the update of the list of QPS-recommended biological agents intentionally added to food or feed as

notified to EFSA. EFSA Journal 2017; 15(3):4664, 178 pp. doi:10.2903/j.efsa.2017.4664 :

https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2017.4664


EFSA CEP Panel (2019):. Statement on the characterisation of microorganisms used for the production of food enzymes.

EFSA Journal 2019;17(6):5741, 13 pp. | https://doi.org/10.2903/j.efsa.2019.5741


EFSA GMO Panel (2010): Scientific Opinion on the assessment of allergenicity of GM plants and microorganisms and derived food

and feed. EFSA Journal 2010;8(7):1700, 168 pp.|  https://doi.org/10.2903/j.efsa.2010.1700


EFSA (2020): Analysis of JECFA's draft guideline on “Evaluation of enzyme preparations used in the manufacture of foods”.

EFSA supporting publication 2020: EN-1795. 8 pp. | doi:10.2903/sp.efsa.2020.EN-1795

https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/sp.efsa.2020.EN-1795


Food and Nutrition Paper No 49. JECFA, 35th Session. (1990): Specifications for identity and purity of certain food additives. Technical Report

Series  789. WHO, Geneva. FAO (1990).


Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives (1990): General Specifications for En-zyme Preparations Used in Food Processing,

New York, United Nations


Guidelines for the presentation of data on food enzymes. Opinion expressed 11 April 1991. Reports of the Scientific Committee for Food,

 27th. EUR 14181 EN, Luxembourg 1992, S .15 ff, Scientific Committee on Food (1992): Guidelines for the Presentation of Data on Food Enzymes, Food, Science and Techniques: Reports of the Scientific Committee for Food pp. 13–22


Bindslev-Jensen, C.: Investigation on possible allergenicity of 19 different commercial enzymes used in food industry,

 Food and Chemical Toxicology 44,1909-1915 (2006)


Abgeschlossene Sicherheitsbewertungen


Die Sicherheitsbewertung wird mit der Annahme der wissenschaftlichen Stellungnahme (Scientific Opinion) im EFSA CEF/CEP-Wissenschaftlichen Ausschuss abgeschlossen. Die Stellungnahme wird aber erst mit ihrer Publikation der Öffentlichkeit zugänglich.

In den unten aufgefunden Bewertungen ist leider keine Suchmöglichkeit nach Lebensmittelenzymen, IUBMB-Nummern, Produktionsorganismen oder den Kommissionsindentitätsnummern möglich. Daher wurden die bislang sicherheitsbewerteten Enzyme in der nebenstehenden pdf-Datei tabellarisch zusammengestellt. Hier kann dann die Suchfunktion genutzt werden.

Alle bis Dezember 2023 sicherheitsbewertete Lebensmittelenzyme

                                               Stand 31.12.2023

Die veröffentlichten Stellungnahmen enthalten geschwärzte Bereiche für vertrauliche Informationen. Daher werden sowohl das Datum der Annahme und der Veröffentlichung der Stellungnahme hier angegeben.


        ► Bewertungen 2021,   ► Bewertungen 2022 ,


► Bewertungen 2020 ► Bewertungen 2019,  ► Bewertungen 2018,  ► Bewertungen 2017,  ► Bewertungen 2014 - 2016 


Eine neugeschaffene Datenbank zu den Lebensmittelenzymen: FEDA - https://feda.sciensano.be.

Ausstehende Bewertungen


► Ausstehenden Bewertungen aus der Liste der Anträge, die bis Stichtag März 2015 bei der Kommission eingegangen sind . Erst wenn

alle diese Lebensmittelenzyme auf ihre Sicherheit bewertet wurden sind, wird die Unionsliste durch die Kommission erstellt.


► Ausstehende Bewertungen von Lebensmittelenzymen, die nach dem Stichtag März 2015 bei der Kommission eingegangen sind. 


bgf-Jany  31.12.2023

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